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CO2-arme Referenzwerte

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Mit der Änderungsverordnung (EU) 2019/2089 hat die Europäische Union 2020 eine neue Generation von Benchmarks für CO2-arme Investitionen eingeführt. Die beiden unterschiedlichen Nachhaltigkeitsbenchmarks gehören zu den im Aktionsplan angedachten Maßnahmen. Geregelt wurden zudem die ESG-Offenlegungspflichten für bestimmte Benchmarks. Die Vorschriften sollen zu mehr Transparenz und Vergleichbarkeit von nachhaltigen Investitionen beitragen.

Schaffung eines Mindeststandards

„Immer mehr Anleger setzen auf Strategien für CO2-arme Investitionen und verwenden entsprechende Referenzwerte zur Messung der Wertentwicklung ihrer Anlageportfolios. Die Einführung von EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel (CTB) und auf das Übereinkommen von Paris abgestimmten EU-Referenzwerten (im Folgenden: Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte, PAB), die sich auf eine Methode stützen, die an die Verpflichtungen aus dem Übereinkommen von Paris im Zusammenhang mit CO2-Emissionen gekoppelt ist, würde dazu beigetragen, dass mehr Transparenz herrscht und Grünfärberei („Greenwashing“) vorgebeugt wird“, so die Verordnung (EU) 2019/2089.

Das bisher „breite“ Spektrum an „CO2-armen Indizes“ erfüllt der EU-Kommission zufolge diese Zwecke nicht: Unterschiedliche Ansätze bei der Referenzwert-Methode führten zu einer Fragmentierung des Binnenmarktes. Den Nutzern von Referenzwerten sei nicht klar, ob ein bestimmter CO2-armer Index ein auf die Erreichung des Zwei-Grad-Ziels ausgerichteter Referenzwert sei oder lediglich ein solcher, der auf die Verringerung des CO2-Fußabdrucks eines Standardanlageportfolios abziele.

Die EU will mit ihren beiden Klima-Benchmarks Mindeststandards schaffen. Die Methodik beider Benchmarks beruht auf den Zielen des Pariser Klimaabkommens. Sprich, es ist auf das „1,5-°C-Szenario ohne oder mit begrenzter Überschreitung“ des Sonderberichts des Weltklimarats (IPPC) abzustellen. Dieses IPCC-Szenario lässt eine zeitlich begrenzte Überschreitung von maximal 0,1 °C zu und steht laut der EU-Kommission im Einklang mit dem im EU Green Deal festgelegten Ziel, bis 2050 Netto-Null-Treibhausgasemissionen (THG) zu erreichen.

Dies gelingt, wenn Investitionen von Aktivitäten mit hoher Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen in solche mit erneuerbaren Aktivitäten umgeschichtet werden. Die Technische Expertengruppe für nachhaltige Finanzen (TEG), auf deren Vorschlägen diese Vorschriften basieren, empfiehlt ein „Grün-zu-Braun-Aktien-Verhältnis“ von mindestens 1:1 für die CTBs und von 4:1 für die PABs.

Zudem legt die Änderungs-Verordnung ESG-Offenlegungspflichten für Benchmark-Administratoren fest. Reine Zinssatz- und Wechselkurs-Referenzwerte sind von diesen Vorschriften ausgenommen.

Das sind die CO2-armen Benchmarks der EU

Der „EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel“ (EU Climate Transition Benchmark, CTB) und der etwas anspruchsvollere „Paris-abgestimmte EU-Referenzwert (EU Paris-aligned Benchmark, PAB) werden durch Erweiterung des Artikels 3 Abs. 1 EU-Referenzwerte-Verordnung (BMR) um Nummer 23a und 23 b eingeführt. Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 regelt die Ausgestaltung.

Beim EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel werden die Vermögenswerte so ausgewählt, gewichtet oder ausgeschlossen, dass sich das daraus resultierende Referenzwert-Portfolio auf einem Dekarbonisierungszielpfad befindet (Art. 6 Delegierten VO 2020/1818). Die Zielmarke ergibt sich aus dem 1,5-Grad-Szenario des IPCC.

Dazu müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:

  1. a) die Emittenten der Wertpapiere, die Bestandteil des Referenzwerts sind, veröffentlichen kontinuierlich und präzise Treibhausgas-(THG-)Emissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3;
  2. b) die Emittenten von Wertpapieren, die Bestandteil des Referenzwerts sind, haben ihre THG-Emissionsintensität oder gegebenenfalls ihre absoluten THG-Emissionen, einschließlich der THG-Emissionen der Kategorien Scope 1, 2 und 3, in mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren um durchschnittlich mindestens sieben Prozent jährlich verringert.

Zudem muss die THG-Emissionsintensität mindestens 30 Prozent niedriger sein als die THG-Emissionsintensität oder die absoluten THG-Emissionen des Anlageuniversums (Art. 9).

Für die Einführung von THG-Emissionsdaten der Kategorie Scope 3 in die Referenzwert-Methodik gilt eine Übergangsfrist von zwei bis vier Jahren (Art. 5).

Staatsanleihen sind laut Gesetzgeber für keinen der beiden EU-Referenzwerte zulässig, da „derzeit (…) nicht genügend Daten vor(liegen), um den CO2-Fußabdruck zu bewerten, der sich aus Entscheidungen staatlicher Stellen ergibt.“

Ausgeschlossen sind außerdem Aktivitäten im Zusammenhang mit umstrittenen Waffen, dem Anbau und der Produktion von Tabak sowie Unternehmen, die nach Ansicht der Referenzwert-Administratoren gegen die Grundsätze der Initiative „Global Compact“ der Vereinten Nationen (UNGC) oder die Leitsätze der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für multinationale Unternehmen verstoßen. Dies muss bis 31. 12.2022 umgesetzt sein (Art. 10 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a, b und c).

Auch beim „Paris-abgestimmten EU-Referenzwert“ (PAB) beträgt die Mindestanforderung an die jährliche Dekarbonisierung sieben Prozent, aber die THG-Emissionsintensität muss um mindestens 50 Prozent niedriger sein als die THG-Emissionsintensität oder die absoluten THG-Emissionen des Anlageuniversums (Art. 11).

Über die Mindestanforderungen des CTB gelten noch Ausschlüsse (Art. 12) für:

  • Unternehmen, die ein Prozent oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, dem Abbau, der Förderung, dem Vertrieb oder der Veredelung von Stein- und Braunkohle erzielen,
  • Unternehmen, die zehn Prozent oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, der Förderung, dem Vertrieb oder der Veredelung von Erdöl erzielen,
  • Unternehmen, die 50 Prozent oder mehr ihrer Einnahmen mit der Exploration, der Förderung, der Herstellung oder dem Vertrieb von gasförmigen Brennstoffen erzielen,
  • Unternehmen, die 50 Prozent oder mehr ihrer Einnahmen mit der Stromerzeugung mit einer THG-Emissionsintensität von mehr als 100 g CO2 e/kWh erzielen.

„Zudem müssen die Administratoren der PAB alle Unternehmen von diesen Referenzwerten ausschließen, bei denen sie oder externe Datenlieferanten feststellen oder vermuten, dass bei diesen Unternehmen eines oder mehrere Umweltziele nach Artikel 9 der EU-Taxonomie-Verordnung „erheblich“ beeinträchtigt werden.“

Zusätzliche ESG-Offenlegungspflichten

Seit dem 30. April 2020 obliegen den Administratoren – also natürlichen oder juristischen Personen, die die Kontrolle über die Bereitstellung eines Referenzwertes ausüben (Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 BMR) –nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten. Die Administratoren müssen für alle Referenzwerte (Ausnahme sind Benchmarks, die nur auf Zins und Wechselkurs abstellen) eine Erläuterung veröffentlichen oder zur Verfügung stellen, wie den wichtigsten Elementen der Methodik, den ESG-Faktoren, Rechnung getragen wird. Details dazu finden sich in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1817. Zu nennen sind beispielsweise auch (weitergehende) Ausschlusskriterien.

Für jede Benchmark muss erläutert werden, inwiefern die Methodik dem Ziel der Verringerung der CO2-Emissionen oder den Zielen des Pariser Klimaabkommens dient. Werden die Mindestanforderungen nicht erreicht, zieht das den Verlust der Kennzeichnung nach sich (Artikel 7 Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818).

Auch wenn keine Nachhaltigkeitsziele bestehen, müssen die Administratoren dies angeben. Werden gar keine CTBs, PABs oder sonstige ESG-Referenzwerte bereitgestellt, ist eine Negativerklärung abzugeben. Seit Jahresbeginn 2022 sind alle Administratoren „signifikanter Referenzwerte“ angehalten, einen oder mehrere CTBs bereitzustellen.

Benchmarks und Assekuranz

Statt klassischer Tarife mit garantiertem Rechnungszins bietet die Mehrheit der Lebensversicherer längst zunehmend Altersvorsorgeprodukte mit kapitalmarktnahen Elementen an. Indizes spielen zur Berechnung des für den Versicherten erzielten Sparkapitals dabei ebenso eine Rolle wie im Vergleich verschiedener Angebote. Die von der EU eingeführte neue Generation von Benchmarks für CO2-arme Investitionen ist somit für die Branche höchst relevant.

Vor allem fondsgebundene Versicherungslösungen sowie Indexpolicen bedienen sich einer Vielzahl von Messlatten, die Banken- und Investmenthäuser, aber auch einzelne Versicherer für unterschiedliche Anlagewelten konzipiert haben. Somit hat auch die Assekuranz ihren Anteil an dem von der EU-Kommission kritisierten „breiten“ Spektrum an „CO2-armen Indizes“. Mit CTB und PAB dürfte sich ein „level playing field“ einstellen, dass für mehr Transparenz beim Abschluss eines nachhaltigen Altersvorsorgeproduktes sorgen dürfte.

Zum Nach- und Weiterlesen:

Bafin: Referenzwerte-Verordnung

Verordnung (EU) 2019/2089 des europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 hinsichtlich EU-Referenzwerten für den klimabedingten Wandel, hinsichtlich auf das Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwerte sowie hinsichtlich nachhaltigkeitsbezogener Offenlegungen für Referenzwerte

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris abgestimmte EU-Referenzwerte

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1817 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Mindestinhalts der Erläuterung, wie Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren in der Referenzwert-Methodik berücksichtigt werden

Handbuch zu Klima-Benchmarks und ESG-Offenlegungen von Benchmarks

TEG: Final Report on Climate Benchmarks and Benchmarks’ ESG Disclosures

 

 

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