Mit der Taxonomie-Verordnung soll Nachhaltigkeit messbar werden. Die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, so der offizielle Titel, schafft ein EU-weites Rahmenwerk zur einheitlichen Definition von nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten. Als Bestandteil der Transparenz-Verordnung ändert sie zudem die Pflichten von Finanzdienstleistern, ihre Kunden über Nachhaltigkeitsthemen aufzuklären.
Weltweit erste einheitliche Definition
Die Ziele der Agenda 2030, des Pariser Abkommens und auch des Green Deals lassen sich nur erreichen, wenn viel privates Kapital in nachhaltige Investitionen umgelenkt werden kann. Konkret ist die Rede von mindestens 180 Milliarden Euro jährlich. Doch was gilt als nachhaltig? Antworten auf diese Frage soll die seit 22. Juni 2020 bestehende Taxonomie-Verordnung der Europäischen Union liefern. Das altgriechische Wort Taxonomie bedeutet laut Duden „Einordnung in ein bestimmtes System“. Es geht also um ein Klassifikationsschema.
„Wir schaffen damit das weltweit erste Klassifizierungssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten und liefern einen kräftigen Impuls für nachhaltige Investitionen“, wird der für Finanzstabilität, Finanzdienstleistungen und die Kapitalmarktunion zuständige Exekutiv-Kommissionsvizepräsident Valdis Dombrovskis in der Pressemitteilung der EU zur Annahme der Taxonomie-Verordnung durch das EU-Parlament zitiert.
Definition und wie es funktionieren soll
Adressaten der Taxonomie-Verordnung sind die EU-Mitglieder und die EU selbst, Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte anbieten, und Unternehmen, die eine nichtfinanzielle Erklärung im Zuge der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) veröffentlichen müssen. Ab 2022 müssen Unternehmen mit mehr als 500 Mitarbeitern, die kapitalmarktorientiert oder als Banken und Versicherungen tätig sind, für das Berichtsjahr 2021 ihre Taxonomie-Konformität für bestimmte Kenngrößen wie Umsatz offenlegen. Insofern ist die Assekuranz üblicherweise doppelt angesprochen. Zudem wird den Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der EU-Taxonomie fallen, empfohlen, die Kriterien des delegierten Rechtsakts zur Klimataxonomie als Orientierungshilfe für ihren Übergang zur Nachhaltigkeit zu verwenden.
Die Taxonomie-Verordnung definiert in Artikel 9 sechs Umweltziele:
Eine nachhaltige Investition erfüllt danach drei (Neben-)Bedingungen: Mindestens eins dieser sechs Ziele wird „substanziell“ verfolgt. Dabei darf keinem der anderen Umweltziele „signifikant“ geschadet werden. Zudem müssen Mindeststandards wie die OECD-Richtlinien für multinationale Unternehmen und die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte erfüllt bzw. beachtet sein.
Die ersten beiden Ziele (a und b) sind ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden, die übrigen vier Umweltziele ab dem 1. Januar 2023.
Bei der Taxonomie handelt sich weder um eine obligatorische Liste mit Projekten oder Anlagen, in die investiert werden muss, noch um einen Standard oder eine Ausschlussliste. Die Klassifikation der EU harmonisiert auch nicht bereits existierende Marktpraktiken oder -strategien. Die Verordnung ist ein Rechtsakt, der nicht in nationales Recht umgesetzt werden muss. Zudem wird die Kommission beauftragt, in delegierten Rechtsakten technische Bewertungskriterien festzulegen.
Dazu wurde eine Technische Expertengruppe (TEG) für nachhaltige Finanzen eingesetzt, die im März 2020 für die ersten beiden Ziele bereits Empfehlungen und Leitlinien veröffentlicht hat. Seit April 2021 gibt es für die ersten beiden Umweltziele technische Regulierungsstandards. Der TEG-Bericht hat für 70 Wirtschaftsaktivitäten in acht konkreten Sektoren (z .B. Energieversorgung oder Verkehr) Screening-Kriterien im Hinblick auf die Eindämmung des Klimawandels entwickelt. Die untersuchten Aktivitäten sind für rund 93 Prozent der europäischen Treibhausgasemissionen verantwortlich. Für das zweite Umweltziel hat die TEG 68 Kriterien formuliert. Die anderen vier Umweltziele werden noch bearbeitet.
Laut Gesetzgeber handelt es sich „um ein solides, wissenschaftsbasiertes Transparenzinstrument, mit dem Unternehmen und Investoren bei nachhaltigen Investitionsentscheidungen unterstützt werden sollen“. Der delegierte Rechtsakt zur Taxonomie führe „klare“ Leistungskriterien ein, anhand derer bestimmt werden könne, welche Wirtschaftstätigkeiten in den untersuchten Sektoren einen wesentlichen Beitrag zu den Zielen des Green Deals leisteten.
Im Rahmen der Überarbeitung der EU-Richtlinie zur nicht-finanziellen Berichterstattung (Non-Financial-Reporting-Directive) ist die Schaffung einer Datenbank geplant. Diese soll für Investitionsobjekte Informationen zu den ESG-Kriterien bereitstellen.
In der Pflicht, aber nur bedingt Pflicht: Die Taxonomie und die Assekuranz
Mit ihrem Klassifikationssystem richtet sich die EU an alle Finanzmarktakteure, verpflichtet diese aber nicht zu „grünen“ Investitionen. Darauf weist auch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in einem Fachartikel auf ihrer Internetseite hin: „Eine Pflicht zur Investition in Nachhaltigkeitsprojekte oder Kapitalerleichterungen für grüne Investments konstituiert die Taxonomie nicht.“ Ab welchem taxonomie-konformen Anteil Produkte als „nachhaltig“ bezeichnet werden dürfen, wird noch im Wege delegierter Rechtsakte geklärt.
Da die Mehrzahl der Versicherungsunternehmen Größenordnungen haben, die eine nicht-finanzielle Erklärung erforderlich macht, sind sie ab 2022 verpflichtet, ihre wirtschaftlichen Tätigkeiten auf Taxonomie-Konformität zu prüfen.
Das Bundeswirtschaftsministerium erläutert im Monatsbericht September 2020, wie eine Wirtschaftsaktivität zum Umweltziel „Klimawandel“ beitragen kann, nämlich:
- wenn die Aktivität selbst mit einer bereits sehr niedrigen oder keiner Treibhausgasemission einhergeht (tiefgrüne Aktivitäten wie z. B. Aufforstungen)
- wenn die Aktivität den Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050 unterstützt und es keine tiefgrüne Alternative gibt. Ein Beispiel für sogenannte „Übergangsaktivitäten“ ist die Zementproduktion mit einem Ausstoß von unter 0,498 Tonnen CO2 pro Tonne Zement. Ein Großteil der europäischen Produktion dürfte dieser Kategorie zugerechnet werden
- wenn eine Aktivität eine andere Wirtschaftsaktivität zum Umweltschutz befähigt (z. B. Herstellung bestimmter Produktkomponenten, welche die Umweltbilanz des Abnehmers verbessert – sogenannte „ermöglichende Aktivitäten“). Ein Beispiel ist die Herstellung von Windkrafträdern, welche letztlich die emissionsarme Produktion von „grünem“ Strom ermöglichen
Der „Final report of the Technical Expert Group on Sustainable Finance“ schätzt, dass die Nicht-Lebensversicherer einen „wesentlichen“ Beitrag zur Anpassung an den Klimawandel leisten können. Beispiele dafür sind beispielsweise günstigere Versicherungsprämien für umweltfreundliches Verhalten (z. B. Boni für E-Autos), Modellierungstechniken für die Versicherbarkeit klimabedingter Hochwassergebiete oder auch höhere Leistungen, wenn beim Schadenersatz Umweltaspekte berücksichtigt werden.
Für „Greenwashing“ sieht Artikel 22 der Taxonomie-Verordnung Maßnahmen und Sanktionen vor, die „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein“ sollen. Diese legen die EU-Mitgliedsstaaten fest. Sie betreffen Verstöße gegen die Artikel 5, 6 und 7 (Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten bei ökologisch nachhaltigen Investitionen, Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten bei Finanzprodukten, mit denen ökologische Merkmale beworben werden und Transparenz in vorvertraglichen Informationen und regelmäßigen Berichten bei anderen Finanzprodukten).
Zum Nachlesen:
- VERORDNUNG (EU) 2020/852 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088
- KOMMUNIKATION DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN – EU-Taxonomie, Nachhaltigkeitsberichterstattung für Unternehmen, Nachhaltigkeitspräferenzen und Treuhandpflichten: Ausrichtung der Finanzmittel auf den Europäischen Green Deal
- Sustainable Financetaxonomie, Fabian Gräf und Dr. Jan Wieder (Referat: Geld, Kredit, Finanzmärkte) in „Schlaglichter“ September 2020 des Bundeswirtschaftsministeriums, S. 28ff
- EU Technical Expert Group on sustainable finance (March 2020): Taxonomy. Final Report