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European Sustainability Reporting Standards (ESRS)

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Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) sind eine europäische Norm für die Nachhaltigkeitsberichterstattung im Rahmen der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). Die per delegiertem Rechtsakt festgelegten qualitativen und quantitativen Reportingpflichten sollen die Offenlegung von ESG-Informationen standardisieren. Damit soll die Berichterstattung über ESG-Themen der Finanzberichterstattung gleichgestellt werden.

Zwölf Standards

Die „European Sustainability Reporting Standards“ (ESRS) müssen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung angewendet werden. Bislang liegt das sogenannte Set 1 vor; den bisher vier branchenspezifischen Berichtsstandards sollen weitere folgen. Auch für die Versicherungswirtschaft waren spezifische ESRS geplant. Diese wurden aber verschoben, weil sich die EFRAG auf Geheiß der EU-Kommission vorrangig auf Arbeiten im Zusammenhang mit der Implementierung der sektorunabhängigen ESRS konzentrieren soll.

In die Erarbeitung des Branchenstandards können sich Interessierte einbringen. Die Stimme verschiedener Interessensgruppen zu hören, sei ein grundlegender Teil des Prozesses, so die EFRAG. So organisiert das EFRAG-Sekretariat für jeden zu entwickelnden Branchenstandard spezielle Workshops für Branchenmitglieder.

Unternehmen, die bereits der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) unterlagen, müssen erstmals die einheitlichen europäischen Berichtsstandards in ihren Berichten für das Geschäftsjahr 2024 anwenden. Für andere (Größen-)Kategorien von Unternehmen werden sie stufenweise eingeführt, siehe hierzu mehr.

Die ESRS bestehen aktuell aus zwei generellen (ESRS 1 und ESRS 2) und zehn thematischen Standards für die spezifischen Berichtsanforderungen im ESG-Bereich.

Allgemeine Standards

ESRS 1 Allgemeine Anforderungen

ESRS 2 Allgemeine Angaben

Umwelt-Standards

ESRS E1 Klimawandel

ESRS E2 Umweltverschmutzung

ESRS E3 Wasser- und Meeresressourcen

ESRS E4 Biologische Vielfalt und Ökosysteme

ESRS E5 Ressourcennutzung und Kreislaufwirtschaft

Soziale Standards

ESRS S1 Eigene Belegschaft

ESRS S2 Arbeitskräfte in der Wertschöpfungskette

ESRS S3 Betroffene Gemeinschaften

ESRS S4 Verbraucher und Endnutzer

Governance-Standards

ESRS G1 Unternehmenspolitik

Im ESRS 1 ist der Rahmen für die Berichterstattung über die Nachhaltigkeit definiert: Dies umfasst unter anderem allgemeine Grundsätze, Berichtsprinzipien, Vorgaben für die Anwendung des Konzeptes der doppelten Wesentlichkeit und ähnliche Aspekte.

Die Anforderungen des ESRS 2 sind relativ umfangreich – im Grunde ist hier alles darzulegen, was mit Nachhaltigkeit im Unternehmen zu tun hat – von der Strategie und dem Geschäftsmodell bis hin zur Organisation. Dabei ist aus Sicht von kurz-, mittel- und langfristigen Zeiträumen zu informieren.

Die Angaben des ESRS 2 sind verpflichtend. Alle anderen Angabepflichten aus den weiteren Standards ergeben sich auf Basis des Konzepts der doppelten Wesentlichkeit: Werden die jeweiligen Auswirkungen (impacts), Risiken (risks) oder Chancen (opportunities) als „wesentlich“ eingeschätzt, unterliegen sie der Berichtspflicht.

Datenpunkte

Worüber die Unternehmen konkret berichten müssen beziehungsweise was einer Wesentlichkeitsanalyse zu unterziehen ist, ergibt sich aus den Datenpunkten.

Die von der Europäischen Kommission mit Fragen des Berichtwesens beauftragte EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) hat im Oktober 2023 den ersten Entwurf einer Übersicht zu allen Datenpunkten des Set 1 vorgelegt. Es handelt sich um eine nicht-rechtsverbindliche Anwendungshilfe mit 1.178 Datenpunkten, von denen 265 freiwillig sind. Verlangt werden teils narrative, teils quantitative oder auch monetäre Angaben.

Basis der ESRS ist Artikel 29b der durch die CSRD geänderten Bilanzrichtlinie. Dort heißt es unter anderem: Durch die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird die Qualität der Informationen sichergestellt, über die Bericht erstattet wird, indem darin vorgeschrieben wird, dass die Informationen

  • verständlich,
  • relevant,
  • überprüfbar und vergleichbar sein
  • und in wahrheitsgetreuer Weise dargestellt werden müssen.

Die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sollen nach den Wünschen des Gesetzgebers keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand für Unternehmen darstellen. Das soll unter anderem dadurch geschehen, dass die Arbeit globaler Standardsetzungsinitiativen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (…) im größtmöglichen Umfang berücksichtigt wird.

Die Europäische Kommission will den ESRS an globale Standards wie die IFRS-Standards für die Offenlegung von Nachhaltigkeitsdaten und die Global Reporting Initiative (GRI) angleichen. Das ISSB (International Sustainability Standards Board) hat bereits den hohen Grad der Übereinstimmung zwischen seinen und den ESRS-Klimaangaben bestätigt. Interoperabilitätsleitlinien der Europäischen Kommission, der EFRAG und des ISSB sollen es den Unternehmen künftig erleichtern, wenn einer der beiden Standardsätze zusätzliche oder unterschiedliche Angaben verlangt.

Zur Digitalisierung der Nachhaltigkeitsberichterstattung haben das DRSC Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V. und XBRL Deutschland einen gemeinsamen Arbeitskreis eingerichtet.

Vorteile für die Assekuranz

Ausschließlich nach HGB bilanzierende Versicherer waren bisher nur vordergründig frei in der Darstellung ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung. Wie man beispielsweise Risiken identifiziert, die als wesentlich einzustufen sind, hat die Aufsicht im „Anwendungsfaden zur Wesentlichkeitsbewertungen zum Klimawandel und Klimawandelszenarien in ORSA“ erklärt. Dieser dürfte zumindest schon Orientierungshilfen vorgegeben.

Der vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. für die Branche erstellte Nachhaltigkeitsbericht 2023 zeigt, dass nahezu alle an der Umfrage beteiligten Versicherer über Strategien im Hinblick auf ökologische und soziale Nachhaltigkeitsziele verfügen und diese marktweit in den Kapitalanlagen und Betriebsorganisationen umgesetzt werden.

Generell ist zu beobachten, dass sich die Nachhaltigkeitsberichterstattung der Assekuranz bislang vor allem auf Klimaaspekte und Soziales fokussierte. Der Aspekt der Biodiversität – nun in ESRS E4 vorgegeben – spielt beispielsweise als explizite strategische Zielrichtung nur für zehn Prozent des Marktes eine Rolle, so der Nachhaltigkeitsbericht 2023. (Allerdings wertet ein Fünftel der Befragten Umweltdaten zu Biodiversitäts-Risiken aus, um Nachhaltigkeitsfaktoren zu identifizieren.)

Dabei hatte sich schon im EIOPA- Arbeitspapier „On nature-related risks and impacts for insurance“ eine wachsende Bedeutung und zunehmende Verpflichtung abgezeichnet. Die europäischen Versicherungsaufseher wiesen darauf hin, dass naturbedingte Risiken, die als wesentlich angesehen werden, konzeptionell ähnlich behandelt werden sollten wie andere umweltbezogene Risiken. Perspektivisch will die Aufsicht naturbezogene Risiken in die Wesentlichkeitsbewertungen und das ORSA einbeziehen.

Mehr Kenntnisse über die in den ESRS untersuchten und gegebenenfalls zu bilanzierenden Faktoren können für das Underwriting und die Kapitalanlage von Vorteil sein. Die von der EU angekündigten weiteren branchenspezifischen ESRS-Standards werden den Einblick in das Geschäft von Kunden, Kapitalanlage-Objekten, aber auch Geschäftspartnern erleichtern.

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