Umweltbericht, Pflicht zur Offenlegung der Corporate Social Responsibility, CSR-Bericht
Versicherungsgesellschaften müssen seit dem Geschäftsjahr 2017 über ihre unternehmerische Gesellschaftsverantwortung (Corporate Social Responsibility, CSR) berichten.
Zu diesem Reporting sind kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, Versicherungen, Kreditinstitute, haftungsbeschränkte Personengesellschaften und Genossenschaften verpflichtet, sofern sie bestimmte Größenordnungen erreichen.
Informiert werden muss über Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange sowie Maßnahmen zur Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung der Korruption – sowie die dazu gehörenden Strategien, Risiken, Vorgehensweisen und Prozesse. Dies kann entweder als Erweiterung des Lageberichts im Geschäftsbericht (nichtfinanzielle Erklärung) oder in einem eigenständigen Nachhaltigkeitsbericht geschehen. Ein eigenständiger Bericht muss spätestens vier Monate nach Geschäftsjahresende veröffentlicht werden.
Die wesentlichen Vorschriften dazu sind die Paragrafen 289b bis e HGB.
Die EU hat einen Vorschlag zur Erweiterung der Non-Financial Reporting Directive (NFRD) vorgelegt. Damit könnte die Nachhaltigkeitsberichterstattung bald den gleichen Stellenwert wie die finanzielle Berichterstattung haben.
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